Ob das Jobcenter zuständig ist, hängt nicht vom Fluchtgrund ab — sondern vom Aufenthaltsstatus, der Erwerbsfähigkeit und dem gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung nicht mehr Bürgergeld, sondern Grundsicherungsgeld. Der Name hat sich geändert, die Zuständigkeit des Jobcenters ist dieselbe geblieben.
Wer mit einem anerkannten Schutzstatus in Deutschland lebt, erwerbsfähig ist und wenig oder kein Einkommen hat, kann beim Jobcenter Grundsicherungsgeld nach SGB II beantragen. Asylsuchende und viele Personen mit Duldung fallen dagegen unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und wenden sich an das Sozialamt — nicht an das Jobcenter. Für Ukrainerinnen und Ukrainer gelten seit 2025 besondere Übergangsregeln, die weiter unten erklärt werden.
Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen: Wer hat Anspruch? Wie hoch sind die Leistungen? Wie stellt man einen Antrag? Und was tun, wenn der Bescheid ablehnend ist?
Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld
Zum 1. Juli 2026 ist das 13. SGB-II-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Das Bürgergeld wurde in Grundsicherungsgeld umbenannt. Die Überschrift des SGB II lautet jetzt wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, und die zentrale Geldleistung heißt Grundsicherungsgeld.
Was sich nicht geändert hat: Die Regelbedarfe bleiben unverändert. Das Jobcenter bleibt zuständig. Bestehende Bewilligungsbescheide, auf denen noch „Bürgergeld“ steht, sind weiter gültig — niemand muss deswegen einen neuen Antrag stellen.
Was sich geändert hat: Seit dem 23. April 2026 gelten strengere Sanktionen bei Pflichtverletzungen. Ab dem 1. Juli 2026 muss beim Weiterbewilligungsantrag die Anlage Vermögen (VM) immer beigefügt werden — auch wenn sich am Vermögen nichts geändert hat. Die Vermögensfreibeträge wurden außerdem abgesenkt, die Übernahme hoher Wohnkosten stärker begrenzt.
Das Wort „Bürgergeld“ ist noch lange nicht verschwunden: Formulare und Online-Dienste werden schrittweise aktualisiert. Beim Antrag oder Widerspruch entstehen dadurch keine Nachteile.
Wer bekommt Grundsicherung über das Jobcenter?
Das Jobcenter ist nicht für alle Geflüchteten zuständig. Entscheidend sind fünf Faktoren: Aufenthaltsstatus, Erwerbsfähigkeit, Alter, Einkommen und gewöhnlicher Wohnsitz in Deutschland.
Allgemeine Voraussetzungen nach SGB II
Grundsicherungsgeld über das Jobcenter erhalten Personen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie sind zwischen 15 und 67 Jahren alt.
- Sie sind erwerbsfähig — das heißt: Sie können mindestens drei Stunden täglich arbeiten.
- Sie sind hilfebedürftig — Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern.
- Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie sind nicht vom SGB II ausgeschlossen — zum Beispiel wegen eines laufenden Asylverfahrens oder einer Duldung.
Wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann ergänzend Grundsicherungsgeld erhalten.
Anerkannte Geflüchtete und subsidiärer Schutz
Personen mit einem anerkannten Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention (§ 25 Abs. 2 AufenthG), mit subsidiärem Schutz oder mit humanitären Aufenthaltstiteln nach §§ 23, 24, 25 AufenthG haben — wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind — grundsätzlich Zugang zum SGB II. Das Jobcenter ist dann zuständig, nicht das Sozialamt. Weitere Informationen zum Asylprozess und staatlicher Unterstützung finden Sie beim BMAS.
Asylsuchende, Duldung und Sozialamt
Wer sich noch im Asylverfahren befindet oder nur eine Duldung besitzt, ist in der Regel vom SGB II ausgeschlossen. Diese Personen erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) — zuständig ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter.
Der Grundleistungssatz nach AsylbLG liegt seit Januar 2026 bei 455 Euro pro Monat für Alleinstehende — rund 108 Euro weniger als der SGB-II-Regelbedarf.
| Personenkreis | Zuständige Behörde | Rechtsgrundlage |
| Anerkannte Flüchtlinge (erwerbsfähig) | Jobcenter | SGB II |
| Subsidiär Schutzberechtigte (erwerbsfähig) | Jobcenter | SGB II |
| Dauerhaft nicht erwerbsfähig | Sozialamt | SGB XII |
| Asylsuchende (Aufenthaltsgestattung) | Sozialamt | AsylbLG |
| Personen mit Duldung | Sozialamt | AsylbLG |
| Ukrainer mit § 24, Einreise vor 1.4.2025 | Jobcenter | SGB II |
| Ukrainer mit § 24, Einreise ab 1.4.2025 | Sozialamt | AsylbLG |
Grundsicherung für Ukrainer mit § 24
Die Regelung für Geflüchtete aus der Ukraine hat sich 2025 grundlegend geändert. Der entscheidende Stichtag ist der 1. April 2025.
Wer vor dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt oder beantragt hat, erhält weiterhin Leistungen nach SGB II — also vom Jobcenter. Bestehende Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG wurden per Verordnung automatisch verlängert, wenn der Titel mindestens bis zum 1. Februar 2026 gültig war. Eine eigene Vorsprache bei der Ausländerbehörde war dafür nicht nötig.
Wer ab dem 1. April 2025 eingereist ist, fällt unter das Leistungsrechtsanpassungsgesetz. Diese Personen erhalten Leistungen nach dem AsylbLG — nicht mehr vom Jobcenter, sondern vom Sozialamt. Der Grundleistungssatz beträgt 455 Euro pro Monat für Alleinstehende.
Bereits begonnene Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration — zum Beispiel Berufssprachkurse — können nach dem Wechsel in der Regel weitergeführt werden.
Hinweis: Das Aufenthalts- und Leistungsrecht für Ukrainerinnen und Ukrainer entwickelt sich weiter. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand beim zuständigen Jobcenter oder einer Beratungsstelle — die Übergangssituation ist komplex und hängt vom individuellen Einreisedatum und Aufenthaltstitel ab.
Wie hoch sind die Leistungen 2026?
Die Höhe des Grundsicherungsgeldes ist kein fester Betrag pro Person. Sie setzt sich aus mehreren Teilen zusammen.
Regelbedarf 2026 — Nullrunde
Für 2026 gilt eine Nullrunde: Die Regelbedarfe bleiben gegenüber 2025 unverändert (§ 20 SGB II i. V. m. Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026).
| Regelbedarfsstufe | Personengruppe | Betrag pro Monat |
| Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 € |
| Stufe 2 | Je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506 € |
| Stufe 3 | Sonstige erwachsene Haushaltsmitglieder | 451 € |
| Stufe 4 | Kinder und Jugendliche 14–17 Jahre | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 € |
Zum Regelbedarf kommen die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) hinzu. Das Jobcenter übernimmt die KdU nach § 22 SGB II — jedoch nur bis zur örtlich festgelegten Angemessenheitsgrenze. Ab Juli 2026 prüft das Jobcenter schneller, ob die Wohnkosten als angemessen gelten.
Mehrbedarf ist in bestimmten Situationen möglich — zum Beispiel für Alleinerziehende (12–60 % des Regelbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB II) oder Schwangere ab der 13. Woche (17 %).
Für Kinder und Jugendliche gibt es außerdem das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) — für Schulbedarf, Mittagessen, Ausflüge und Vereinsmitgliedschaften. Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden.
Wichtig: Der Regelbedarf allein ist nicht das, was am Ende ausgezahlt wird. Einkommen, Kindergeld und andere Leistungen werden angerechnet. Den genauen Betrag berechnet das Jobcenter im Einzelfall.
Einkommen, Vermögen und Bedarfsgemeinschaft
Einkommen aller Personen in der Bedarfsgemeinschaft wird beim Grundsicherungsgeld berücksichtigt — Lohn, Kindergeld, Unterhalt, Rente und andere regelmäßige Zahlungen. Ein Teil des Erwerbseinkommens bleibt anrechnungsfrei: Wer arbeitet, darf einen Grundfreibetrag von 100 Euro sowie einen prozentualen Anteil des darüber hinausgehenden Einkommens behalten.
Eine Bedarfsgemeinschaft umfasst alle Personen, die in einer Wohnung zusammenleben und füreinander einstehen — Ehepaare, eingetragene Lebenspartner sowie Eltern mit minderjährigen Kindern.
Beim Vermögen gelten seit Juli 2026 niedrigere Freibeträge als bisher. Konkrete Grenzwerte prüft das Jobcenter im Einzelfall anhand der Anlage VM. Wer einen Weiterbewilligungsantrag stellt, muss diese Anlage jetzt immer ausfüllen — auch wenn sich nichts geändert hat.
Grundsicherung beantragen: Schritte und Unterlagen
Der Antrag wird beim zuständigen Jobcenter am Wohnort gestellt. Das richtige Jobcenter finden Sie über die Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit.
So gehen Sie vor:
- Das zuständige Jobcenter über die Dienststellensuche ermitteln.
- Den Erstantrag stellen — online über jobcenter.digital oder persönlich vor Ort. Im Notfall reicht ein kurzer schriftlicher Antrag zur Fristwahrung; die Unterlagen können nachgereicht werden.
- Alle Nachweise zusammenstellen und einreichen.
- Auf den Bescheid warten. Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen.
- Den Bescheid sorgfältig lesen. Bei Ablehnung oder falschen Beträgen hat man einen Monat Zeit für einen Widerspruch.
Checkliste — Unterlagen beim Erstantrag
Dokumente zur Person:
- Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltsgestattung
- Aktuelle Meldebescheinigung
Dokumente zu Wohnung und Finanzen:
- Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (alle Konten, lückenlos, alle Seiten)
- Nachweise über Einkommen (Lohnzettel, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen)
- Anlage Vermögen (VM) — Pflicht auch beim Weiterbewilligungsantrag seit Juli 2026
Dokumente für Personen in der Bedarfsgemeinschaft:
- Geburtsurkunden der Kinder
- Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde (falls zutreffend)
Hinweis: Reichen Sie keine Originale ein. Das Jobcenter digitalisiert eingereichte Papierdokumente und vernichtet sie nach acht Wochen.
Bescheid, Weiterbewilligung und Widerspruch
Nach Eingang des Antrags erhalten Sie einen Bescheid. Dieser gibt an, ob und in welcher Höhe Grundsicherungsgeld bewilligt wird und für welchen Zeitraum.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Vor dem Ende dieses Zeitraums müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen — zusammen mit der Anlage Vermögen (neu seit Juli 2026).
Wenn der Bescheid Fehler enthält oder der Antrag abgelehnt wurde, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Widerspruch einlegen — schriftlich beim Jobcenter, Frist: ein Monat nach Zustellung des Bescheids.
- Überprüfungsantrag stellen — wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, aber Fehler vorliegen.
- Klage beim Sozialgericht — wenn das Jobcenter den Widerspruch ablehnt.
- Beratungsstelle aufsuchen — vor jedem dieser Schritte empfehlenswert.
Alle Schreiben an das Jobcenter sollten per Einschreiben oder mit Eingangsbestätigung verschickt werden. Das schützt vor Fristverlust.
Wo Geflüchtete kostenlose Beratung finden
Für Fragen zu Leistungen, Aufenthaltsstatus und Widerspruchsverfahren gibt es kostenlose Beratungsangebote in ganz Deutschland:
- Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) — von Caritas, AWO, Diakonie und Paritätischem Wohlfahrtsverband.
- Jugendmigrationsdienst (JMD) — für junge Menschen bis 27 Jahre.
- Flüchtlingsräte der Bundesländer — kostenlose Rechtsberatung und Begleitung bei Widersprüchen.
- Rechtsantragsstelle beim Sozialgericht — für Unterstützung bei der formalen Einreichung einer Klage.
Mehrsprachige Informationen zu Grundsicherung und Förderung finden Sie außerdem auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Fazit
Ob das Jobcenter zuständig ist, hängt vom Aufenthaltsstatus ab — nicht vom Herkunftsland. Anerkannte Schutzberechtigte mit Erwerbsfähigkeit haben Zugang zum SGB II und können Grundsicherungsgeld beantragen. Asylsuchende und Geduldete wenden sich an das Sozialamt. Für Ukrainerinnen und Ukrainer gilt der Stichtag 1. April 2025. Wer unsicher ist, findet bei Migrationsberatungsstellen oder dem zuständigen Jobcenter kostenlose Hilfe.
FAQ
Bekommen alle Geflüchteten Grundsicherung vom Jobcenter? Nein. Das Jobcenter ist nur zuständig, wenn der Aufenthaltsstatus den Zugang zum SGB II erlaubt. Asylsuchende mit laufendem Verfahren und Personen mit Duldung erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom Sozialamt.
Heißt Bürgergeld seit Juli 2026 anders? Ja. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld. Alte Bescheide und Formulare mit dem Wort „Bürgergeld“ bleiben gültig. Ein neuer Antrag ist wegen der Umbenennung nicht nötig.
Welche Leistungen erhalten Ukrainer mit § 24? Das hängt vom Einreisedatum ab. Wer vor dem 1. April 2025 eingereist ist, erhält weiterhin SGB-II-Leistungen vom Jobcenter. Wer danach eingereist ist, erhält Leistungen nach AsylbLG vom Sozialamt — mit einem Grundleistungssatz von 455 Euro pro Monat für Alleinstehende (Stand: Januar 2026).
Wie hoch ist der Regelbedarf 2026? Für 2026 gilt eine Nullrunde: Alleinstehende erhalten 563 Euro pro Monat, Partner jeweils 506 Euro, Kinder je nach Alter 357 bis 471 Euro. Dazu kommen angemessene Wohn- und Heizkosten (§ 20 SGB II, RBSFV 2026).
Welche Unterlagen verlangt das Jobcenter? Beim Erstantrag: Personalausweis oder Reisepass, Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung, Meldebescheinigung, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten drei Monate (alle Konten, lückenlos) sowie Einkommensnachweise. Seit Juli 2026 ist beim Weiterbewilligungsantrag zusätzlich die Anlage Vermögen (VM) einzureichen.
Was kann ich bei einem Ablehnungsbescheid tun? Legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Jobcenter ein. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, ist eine Klage beim Sozialgericht möglich. Kostenlose Beratung bieten Migrationsberatungsstellen, Flüchtlingsräte und die Rechtsantragsstelle beim Sozialgericht.
Rechtsstand: August 2026. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung.




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